Hilfsfristen im Rettungsdienst
der Länder
Die Hilfsfrist ist das wichtigste Planungsinstrument für die Disponierung von Rettungsmitteln. Leider gibt es unterschiedliche Definitionen und Vorgaben der einzelnen Bundesländer in der Anwendung der Hilfsfrist. Sie lässt sich in 3 Abschnitte aufteilen: die Gesprächszeit, die Ausrückzeit und die Anfahrtzeit.
Die Zuständigkeit zur Festlegung der Hilfsfrist liegt bei den Ländern. Entsprechend sind die gesetzlichen Vorgaben in 16 Bundesländern festgelegt.
Im folgenden daher eine Auflistung der jeweiligen Hilfsfristen der Bundesländer.
Rettungsdienstverordnungen und -gesetze
der Länder
Der Rettungsdienst dient der Rettung von Leben und Gesundheit von Menschen. Er ist kompetenzrechtlich dem Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zuzuordnen und fällt insoweit in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG.
Teilweise wird der Rettungsdienst neben der Gefahrenabwehr zusätzlich im Gesundheitsrecht verortet, das – ebenfalls der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder unterfällt.
Entsprechend wird der Rettungsdienst in den Rettungsdienstgesetzen einiger Länder als Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr bezeichnet (z.B. in Baden-Würtemberg). Im folgenden daher eine Auflistung der jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Erlasse zum Rettungsdienst.
Der Luftrettungsauftrag am Beispiel einer Luftrettungsstation
in Mecklenburg-Vorpommern
Grundlagen für die Aufgabenbereiche der Rettungshubschrauber sind verankert im
"Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Vom 1. Juli 1993".
(Primärrettung in Mecklenburg-Vorpommern)